Das MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG hat wichtige Informationen für den Obstanbau bekannt gegeben:

Einführung einer 330 Bäume/ha-Regelung und Ausnahme für bestimmte Intensivobstanlagen im Gemeinsamen Antrag

In den Erläuterungen und der Codeliste zum Gemeinsamen Antrag 2017 wird hinsichtlich der Abgrenzung Grünland/Dauerkultur bei Flächen mit Obstbäumen folgendes ausgeführt:

“Mit Obstbäumen bestandene Flächen sind bis zu 330 Bäumen je Hektar als Grünland zu codieren, bei über 330 Bäumen je Hektar als Dauerkultur.”

Aufgrund vieler Rückfragen aus der Praxis und Verwaltung sowie der Differenziertheit des Obstbaus im Land war es notwendig, eine solche grundsätzliche Regelung zu treffen. Die daraus resultierende Diskussion über die Einstufung dieser Flächen als Grünland bzw. Dauerkultur zeigt, dass die Definition einer Präzisierung bedarf.

Zur Klarstellung des Gewollten ergeht deshalb folgende Regelung:
Bei intensiven Steinobstanlagen (insbes. Kirschen, Mirabellen, Zwetschgen) handelt es sich im Falle von Halb- und Hochstämmen auch bei Baumzahlen von unter 330/ha nicht um Streuobst-Grünland. Diese intensiv genutzten Steinobstanlagen sind deshalb auch bei unter 330 Bäumen/ha weiterhin als Dauerkultur mit dem Nutzungscode 821 “Kern- und Steinobst” zu codieren. Analog ist bei Schalenobst zu verfahren, z. B. sind Walnussanlagen mit dem Nutzungscode 834 zu codieren.

Ökologisch wirtschaftende Betriebe erhalten im Falle einer FAKT-Förderung für den Ökolandbau für diese Flächen dementsprechend den Fördersatz für Dauerkulturen.

Bei Kernobst handelt es sich bei Beständen unter 330 Bäumen pro Hektar in der Regel nicht um Intensivobstanlagen. Allerdings kann es sich im Einzelfall bei Beständen mit Baumzahlen zwischen 200 bis zu 330 Obstbäumen/ha auch um Intensivanlagen handeln, die den Status einer Dauerkulturfläche haben. Hierzu gehören z. B. intensiv genutzte Wirtschaftsobstanlagen.

Soweit die Information des MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG


Hier noch ein grundsätzlicher Hinweis zur Abgrenzung der Nutzungscodes von unserer Seite

Abgrenzung Nutzungscodes Intensivobst oder Streuobst – was ist für den Obstbauern zu beachten ?

Bei der Abgabe des Gemeinsamen Antrages müssen die Landwirte die Nutzungsarten der landwirtschaftlichen Flächen benennen – mit den so genannten Nutzungscodes. In der Praxis gibt es jedoch Grenzfälle zwischen den Nutzungsarten “Intensivobst” und “Streuobst”, besonders bei alten, manchmal lückigen Anlagen mit großen Bäumen und niedrigen Baumzahlen unter 200 Bäumen pro ha.
Die Einstufung als “Streuobst” hat für den Landwirt überwiegend negative Folgen: Das Land ist damit Dauergrünland und darf nicht mehr  – ohne Genehmigung – umgebrochen werden. Daneben gibt es zahlreiche Nutzungseinschränkungen, z.B. beim Pflanzenschutz. Die Pflanzung einer modernen Obstanlage ist auf einer solchen Fläche nicht mehr ohne Genehmigung möglich!  Deswegen sollte man dort, wo die Obstbauliche Nutzung eindeutig im Vordergrund steht, weiterhin den Code für “Intensivobst” angeben. In den oben genannten Grenzfällen empfehlen wir, mit der Beratung Kontakt aufzunehmen.

Bei Fragen steht Ihnen gerne Klaus Nasilowski, Landratsamt Lörrach,  per Telefon oder E-Mail zur Verfügung

Telefon:  +49 7621 410-4451
e-mail: klaus.nasilowski@loerrach-landkreis.de